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Weitere Gerichtsurteile zum Thema Tierhaltung in der Wohnung

in Allgemeines Arche90 e.V. - Forum 16.07.2008 21:27
von Shiva (gelöscht)
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Hallo,

ich habe hier noch ein paar weitere interessante Gerichtsurteile im Internet gefunden.

WICHTIGER HINWEIS: Für den Fall zitierter Urteile (hier teilweise Textquellenangabe) stellt dies nur eine Orientierungshilfe dar. Jedes andere AG, LG,...u. s.w. kann in ähnlich gelagerten Fällen anders entscheiden!!!



Der Vermieter muss auch die Haltung einer Schlange gestatten, wenn weder von ihr eine besondere Gefahr ausgeht noch die Umwelt oder das Eigentum des Vermieters objektiv gestört werden. Die Tatsache, dass sich einige Mitbewohner vor dem Tier ekeln reicht nicht aus, um die Genehmigung zu verweigern.
(AG Bückeburg, 73 C 353/99)


1. Ein Verbot der Haustierhaltung in einer Eigentumswohnung ist für den Wohnungseigentümer nur verbindlich, wenn er sich diesem vertraglich unterworfen hat. Andernfalls ist ungeachtet der Hausordnung im Einzelfall zu ermitteln, ob und inwieweit die Tierhaltung nach Maßgabe des § 14 Nr.1 WEG wegen unzumutbarer Belästigung der anderen Wohnungseigentümer oder im Interesse einer ordnungsmäßigen Hausverwaltung zu untersagen ist.
2. Wendet im Verfahren nach § 43 Abs.1 Nr.1 WEG der von einem anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung der Haustierhaltung in Anspruch genommene Wohnungseigentümer ein, das vom Verwalter ausgesprochene Verbot der Haustierhaltung widerspreche dem Gesetz, so ist der Verwalter gemäß § 43 Abs.1 Nr.2 in Verbindung mit Abs.3 Nr.2 als solcher am Verfahren zu beteiligen.
(BayObLG, Beschluss vom 7. März 1972, 2 Z 59/71)


Ein grundsätzliches Verbot der Tierhaltung kann nicht durch Beschluss der Wohnungseigentümer ausgesprochen werden. Die Tierhaltung kann nur insoweit verboten werden, als sie das Maß des ordnungsmäßigen Gebrauchs überschreitet und sich als Belästigung der übrigen Wohnungseigentümer darstellt.
(LG Wuppertal, Beschluss vom 5. Juli 1977, 6 T 7/77)


Ein allgemeines Verbot der Hundehaltung liegt nicht mehr im Rahmen der Regelung des ordnungsmäßigen Gebrauchs und kann daher nicht durch Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. März 1982, 8 W 8/82)


Das grundsätzliche Verbot der Tierhaltung in einer Eigentumswohnung stellt eine Beschränkung des Sondereigentums dar, die nicht Gegenstand einer vom Verwalter erlassenen und/oder von der Versammlung der Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit beschlossenen Hausordnung sein kann. Ein generelles Verbot der Tierhaltung kann wirksam nur vertraglich vereinbart werden.
(OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Februar 1988, 11 W 142/87)


1. Einschränkungen der Tierhaltung können mehrheitlich beschlossen werden.
2. Die Haltung von Schlangen und Ratten in der Eigentumswohnung stellt keinen ordnungsmäßigen Gebrauch des Sondereigentums dar.
(OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Juli 1990, 20 W 149/90)


Ein Eigentümerbeschluss, der in einem mehrstöckigen Wohnhaus die Haltung von mehr als zwei Katzen in einer Wohnung untersagt, ist jedenfalls dann rechtmäßig, wenn durch eine größere Anzahl von Tieren Belästigungen der Miteigentümer auftreten.
(BayObLG, Beschluss vom 2. Mai 1991, 2 Z 15/91)


1. Das Maß des ordnungsmäßigen Gebrauchs des Sondereigentums überschreitet ein Wohnungseigentümer jedenfalls dann, wenn er in seiner 42 qm großen Ein-Zimmer-Wohnung mehr als vier Katzen hält.
2. Die übermäßige Katzenhaltung eines Wohnungseigentümers kann gegen ihn Schadensersatzansprüche eines Miteigentümers wegen Mietminderungen der Mieter dieses Miteigentümers auslösen.
(KG Berlin, Beschluss vom 3. Juni 1991, 24 W 6272/90)


Auch Wohnungseigentumsanlagen mit hoher Wohndichte rechtfertigen nicht das generelle Verbot der Hundehaltung ohne Vorliegen konkreter Belästigungen. Ein untersagender Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer ist unwirksam, selbst wenn er nicht angefochten worden ist.
(KG, Beschluss vom 13. Januar 1992, 24 W 2671/91)


1. In einer Hausordnung kann bestimmt werden, dass jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, Haustiere, insbesondere Katzen und Hunde, so zu halten, dass sie in den Außenanlagen und im Haus nicht frei herumlaufen und die Wohnungen sowie Gartenteile anderer Wohnungseigentümer nicht betreten können.
2. In einer Hausordnung kann auch bestimmt werden, dass bei Nichtbeachtung der Vorschriften über die Tierhaltung bei drei erfolglosen schriftlichen Abmahnungen die Tierhaltung vom Verwalter untersagt werden muss.
(BayObLG, Beschluss vom 9. Februar 1994, 2Z BR 127/93)


Übermäßige Haustierhaltung in einer Eigentumswohnung (hier: Haltung von über 100 Kleintieren in einer Zweizimmerwohnung) kann auch dann eine von der Eigentümergemeinschaft nicht hinzunehmende, unzumutbare und damit unbillige Belästigung darstellen, wenn keine konkrete Geruchsbelästigung oder Ausbreitung von Ungeziefer außerhalb der Wohnung festzustellen ist. Wann übermäßig viele Tiere in einer Wohnung gehalten werden, muss im Einzelfall an Hand der allgemeinen Verkehrsanschauung festgestellt werden.
(OLG Köln, Beschluss vom 26. September 1995, 16 Wx 134/95)


1. Dem einen Hund haltenden Wohnungseigentümer kann untersagt werden, (§ 14 WEG; BGB 1004) das Tier auf der gemeinsamen Zuwegung zum Gebäude unangeleint oder unzureichend angeleint laufen zu lassen (Leinenzwang), wenn nach einer Störung Wiederholungsgefahr besteht (vgl. OLG Hamm, WE 1996, 33 <38 li. Sp.>)
2. Diesen Individualanspruch kann der einzelne Wohnungseigentümer ohne Ermächtigungsbeschluss gerichtlich geltend machen.
3. Es besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Die Antragstellerin ist nicht verpflichtet, alle Hundehalter (gleichzeitig) gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
4. Hat die Tatsacheninstanz (LG die Höhe des Ordnungsgeldes nicht begründet, kann das Rechtsbeschwerdegericht (OLG) bei geklärtem Sachverhalt die Ermessensentscheidung selbst nachholen (BayObLG, NJW 1990, 1857). Eine Androhung bis zu 5000.-DM ist geboten im Einzelfall.
(HansOLG Hamburg, Beschluss von 18. November 1997, 2 Wx 61/97)


Die Wohnungseigentümer können mehrheitlich Einschränkungen in der Hundehaltung (kein freier Auslauf in den Außenanlagen) beschließen.
(BayObLG, Beschluss vom 25. Mai 1998, 2Z BR 21/98)


Im Licht des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG kann die nach § 242 BGB zu treffende Interessenabwägung im Einzelfall ergeben, dass die Durchsetzung eines wirksamen Hundehaltungsverbots gegenüber einem behinderten Wohnungseigentümer auf Dauer oder auf Zeit unzulässig ist.
(BayObLG, Beschluss vom 25. Oktober 2001, 2Z BR 81/01)


Gruß Shiva

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#2

RE: Weitere Gerichtsurteile zum Thema Tierhaltung in der Wohnung

in Allgemeines Arche90 e.V. - Forum 16.07.2008 22:53
von danzare2008 (gelöscht)
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Hallo Shiva,,

danke für die ganzen Infos!!!

Ich weiß auch noch, dass es sowas wie ein "Gewohnheitsrecht" für Eigentumswohnungen gilt.

Heißt, das sich Eigentümer andere Wohnungen nur innerhalb eines halben Jahres "beschweren können". Danach gilt dieses Gewohnheitsrecht für das jeweilige Haustier.

Leider weiß ich nicht wo der entsprechende Paragraph steht, sich juristisch korrekt anhört und wie genau der in unserem Rechtssystem zum tragen kommt.

LG

Sassi

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