#1

Gerichtsurteile zum Thema Haustiere in Mietwohnungen

in Allgemeines Arche90 e.V. - Forum 12.07.2008 19:48
von Shiva (gelöscht)
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Hallo,

ich habe auf einer Seite im Internet einige interessante Gerichtsurteile zum Thema Haustiere in Mietwohnungen gefunden. Leider haben ja immer wieder mal Mieter Probleme mit dem Vermieter, wenn es um die Haltung von Haustieren geht, insbesondere bei der Haltung von Hunden und Katzen. Vielleicht ist ja das eine oder andere Interessante für euch dabei.

Gerichtsurteile mit den entsprechenden Aktenzeichen:

Die Klausel, “jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters", ist unwirksam, da sie entgegen den Geboten von Treu und Glauben den Mieter unangemessen benachteiligt (BGH VIII ZR 340-06 vom 14.11.07).

Steht im Mietvertrag, dass der Mieter keine Hunde oder Katzen halten darf, dann gilt das auch. Das Grundrecht des Mieters auf freie Entfaltung der Persönlichkeit wird nicht verletzt (BVerfG 1 BvR 126/80, WM 81, 77).

Enthält der Mietvertrag ein Verbot jeglicher Tierhaltung, ist das unwirksam, weil dann auch Wellensittiche oder Goldhamster verboten wären. Das geht nicht. Derartige Kleintiere darf der Mieter immer halten (BGH VIII ZR 10/92, WM 93, 109).

Steht im Mietvertrag, dass jede Tierhaltung der Zustimmung des Vermieters bedarf, ist der in der Entscheidung frei, ob er Hunde- oder Katzenhaltung erlaubt (OLG Hamm 4 ReMiet 5/80 und 6/80, WM 81, 53).

Bei Fehlen einer vertraglichen Vereinbarung ist die Hundehaltung im innerstädtischen Mehrfamilienhaus nicht als vertragsgemäßer Mietgebrauch immer ohne weiteres zulässig. Aus den Umständen des Einzelfalles (hier: u. a. Eintritt in den Ruhestand) kann sich jedoch ein Anspruch des Mieters auf Genehmigung der Hundehaltung ergeben (LG Hamburg 334 S 26/01 WM 2002, 666)

Zumindest solange Katzenhaltung im mietvertrag nicht ausdrücklich verboten ist, darf der Mieter eine Katze halten (LG Braunschweig 6 S 458/99 (107)).

Zu der Haltung eines Yorkshire-Terriers in der Mietwohnung ist regelmäßig die vertraglich vorbehaltene Zustimmung des Vermieters zur Tierhaltung zu gewähren (LG Kassel 1 S 503/96).

[b]Der Mieter kann bei derartigen Vertragsklauseln aber davon ausgehen, dass der Vermieter die Zustimmung erteilt, wenn nicht gewichtige Gründe im Wege stehen (LG Ulm 1 S 286/89-01, WM 90, 443).

Das Halten einer Katze ist immer erlaubt, solange es nicht zu Beeinträchtigungen für die Nachbarn kommt (LG Mönchengladbach 2 S 191/88 NJWRR 89, 145; AG Sinzig 7 C 334/89 NJWRR 90, 652; AG Schöneberg 6 C 550/89 MM 90, 192; AG Mannheim 11 C 269/78).

Das gilt erst recht, wenn andere Mieter im Hause schon einen Hund oder eine Katze halten (LG Berlin 64 S 234/85, WM 87, 213).

Eine Einzimmerwohnung ist grundsätzlich als ungeeignet zum Halten zweier ausgewachsener Schäferhunde anzusehen (AG Frankfurt/Main 33 C 4476/98-67 WM 2000, 569).

Bis zu fünf Chinchillas sind in der Wohnung erlaubt. Sie sind Kleintiere, sie werden in Käfigen gehalten, und es gibt keine Geruchs- oder Lärmbelästigungen (AG Hanau 90 C 1264/99-90).

Die Haltung von Hunden gehört zumindest in Großstädten nicht zur vertragsgemäßen Nutzung von Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern. MieterInnen sind deshalb - auch bei kleinen Hunden - auf die Zustimmung der VermieterInnen angewiesen. Diese kann die Zustimmung auch dann verweigern, wenn keine konkrete, sondern nur eine abstrakte Gefährdung durch den Hund vorliegt. Die Tierhaltung in Großstadt-Mietwohnungen gehört nur dann zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung, wenn jede Beeinträchtigung anderer HausbewohnerInnen ausgeschlossen ist. Dies trifft auf Hunde nicht zu. (AG Bochum, 45 C 29/97)

Selbst wenn Katzen keine Kleintiere sind, darf der Mieter eine Katze halten, wenn dies aus gesundheitlich-psychischen Gründen notwendig ist (AG Bonn 8 C 731/93 WM 94, 823).

Elster und Leguan sind Kleintiere, deshalb im Käfig erlaubt (AG Köln 205 C 130/83 WM 84, 78).


Gruß Shiva

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#2

RE: Gerichtsurteile zum Thema Haustiere in Mietwohnungen

in Allgemeines Arche90 e.V. - Forum 12.07.2008 22:28
von Jessie2012 (gelöscht)
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Danke dir, kann man bestimmt irgendwann gebrauchen.....

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#3

RE: Gerichtsurteile zum Thema Haustiere in Mietwohnungen

in Allgemeines Arche90 e.V. - Forum 13.07.2008 15:30
von danzare2008 (gelöscht)
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Danke für die Infos!!!
Habe zwar Eigentum, aber meine Nachbarn sind nicht gerade die tierliebsten Menschen...

Hast du vielleicht auch ein paar Infos zur Haltung von Schlangen. Ist ja gerade auch eine große Diskusion.

LG

Sassi

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#4

RE: Gerichtsurteile zum Thema Haustiere in Mietwohnungen

in Allgemeines Arche90 e.V. - Forum 13.07.2008 21:41
von Shiva (gelöscht)
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Hallo,

oh ja, die lieben Nachbarn, wer kennt das nicht. Selbst als Wohnungseigentümer kann man Probleme bekommen. Über Schlangen muss ich mich erstmal schlau machen. Wenn ich etwas herausgefunden habe, melde ich mich nochmal.

Ciao Shiva

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#5

RE: Gerichtsurteile zum Thema Haustiere in Mietwohnungen

in Allgemeines Arche90 e.V. - Forum 13.07.2008 22:18
von danzare2008 (gelöscht)
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Hey Shiva,

keinen Stress!!! Es eilt nicht!

Liebe Grüße

Sassi

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#6

RE: Gerichtsurteile zum Thema Haustiere in Mietwohnungen

in Allgemeines Arche90 e.V. - Forum 16.07.2008 21:06
von Shiva (gelöscht)
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Hallo,

ich habe das folgende Urteil hinsichtlich der Schlagenhaltung gefunden. Vielleicht hilft es dir ja weiter.

WICHTIGER HINWEIS: Für den Fall zitierter Urteile (hier teilweise Textquellenangabe) stellt dies nur eine Orientierungshilfe dar. Jedes andere AG, LG,...u. s.w. kann in ähnlich gelagerten Fällen anders entscheiden!!!

Schlangenhaltung in der Mietwohnung.

Der Vermieter muss auch die Haltung einer Schlange gestatten, wenn weder von ihr eine besondere Gefahr ausgeht noch die Umwelt oder das Eigentum des Vermieters objektiv gestört werden. Die Tatsache, dass sich einige Mitbewohner vor dem Tier ekeln reicht nicht aus, um die Genehmigung zu verweigern.
(AG Bückeburg, 73 C 353/99)

Gruß Shiva

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#7

RE: Gerichtsurteile zum Thema Haustiere in Mietwohnungen

in Allgemeines Arche90 e.V. - Forum 16.07.2008 21:18
von Shiva (gelöscht)
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Hallo Sassi,

ich habe noch etwas zum Thema Schlangen gefunden:

1. Einschränkungen der Tierhaltung können mehrheitlich beschlossen werden.
2. Die Haltung von Schlangen und Ratten in der Eigentumswohnung stellt keinen ordnungsmäßigen Gebrauch des Sondereigentums dar.
(OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Juli 1990, 20 W 149/90)

Wie du siehst, kann man die Gesetze tatsächlich so oder so auslegen. Es kommt wohl auch hier auf den konkreten Einzelfall an.

Gruß Shiva

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