@ Jenny
Der Gesetzgeber wird dabei aber nicht konkreter werden. Lies dir mal aus dem Anhang von Angie die ersten Zeilen durch, quasi bis § 3 LHG. Daraus wird relativ ersichtlich, was die IMK mit dem Gesetzesrahmen erreichen will.
Dir bleibt letztendlich nur, wie oben schon einmal erwähnt, besagte Allgmeinklausel. Weiterhin kommst du natürlich hinsichtlich der Haftung und der strafrechtlichen Erfüllung anderer Delikte, bsp. fahrlässige Körperverletzung, Sachbeschädigung, als Hundehalter in eine weitaus instabilere Position. Soll heißen, Papa kann sich warm anziehen, wenn es mal zum Fall X kommt und muss dann nicht mit Geldbuße von xxx,-€ rechnen, sondern mit einem Strafverfahren.
Zusätzlich dazu wird die Versicherung vorraussichtlich keinen Cent zur Schadensregulierung dazu bezahlen.